Neue Vorschriften zur Verlängerung der Beeidigung bzw. Neubeeidigung von Dolmetschern und Übersetzern
Bislang war die Beeidigung als Übersetzerin bzw. Gerichtsdolmetscher lebenslang gültig, ohne dass nach Ablauf einer bestimmten Frist ein weiterer Nachweis der beruflichen Eignung zu erfolgen hatte.
Dies wurde durch das AGGVG geändert, sodass nun eine Verlängerung der Beeidigung bzw. eine Neubeeidigung erforderlich ist, die vom Zeitpunkt der ursprünglichen Beeidigung abhängig ist.
Die Übergangsfrist für vor dem 1. Januar 2023 erfolgte öffentliche Bestellungen und allgemeine Beeidigungen von Dolmetschern und Übersetzern nach dem bayerischen AGGVG (Ausführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz) läuft grundsätzlich bis zum 31. Dezember 2026.
Nun wurde die Übergangsfrist des AGGVG in Bayern wurde für Übersetzer und Behördendolmetscher vom 31.12.2026 auf den 31.12.2027 verlängert.
Für die Verlängerung beziehungsweise Neubeeidigung nach dem neuen Gerichtsdolmetschergesetz (GDolmG) ist ein neuer formeller Antrag beim zuständigen Landgerichtspräsidenten erforderlich.
Da alte Beeidigungen pauschal ablaufen, reicht ein einfacher, formloser Verlängerungsantrag für Gerichtsdolmetscher nicht aus.
Der Antrag auf Verlängerung bzw. Neubeeidigung kann entweder schriftlich per Post oder direkt digital eingereicht werden.
Zuständig ist das Landgericht, in dessen Bezirk die Übersetzerin bzw. Dolmetscherin ihren Wohnsitz oder die berufliche Niederlassung hat.
Dem Antrag beizufügen sind verschiedenen Dokumente wie etwas das Zeugnis über die Berufsqualifikation, d.h. Diplom oder andere bestandene staatliche oder staatlich anerkannte Dolmetscher-/Übersetzerprüfung.
Zudem ist ein aktuelles Führungszeugnis (nicht älter als sechs Monate) vorzulegen sowie eine schriftliche Erklärung dazu, dass kein Ermittlungs- oder Strafverfahren gegen den Übersetzer bzw. Dolmetscher anhängig ist.
Außerdem verlangt das Gericht die Vorlage eines Lebenslaufs.
Nach der Prüfung aller Unterlagen, die entweder per Post (Einschreiben) oder persönlich einzureichen sind, erhebt das Landgericht eine Gebühr für die Ausstellung der neuen Urkunde. Im Anschluss erfolgt die Eintragung in die bundesweite Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank. Die neue Zulassung ist ab Ausstellungsdatum gemäß § 7 Abs. 1 GDolmG auf fünf Jahre befristet.
Gerichtsdolmetschergesetz Neubeeidigung Verlängerung der Beeidigung