Wodurch zeichnen sich amtlich beglaubigte oder beeidigte Übersetzungen aus?
Eine beglaubigte Übersetzung, auch beglaubigte oder beeidigte Übersetzung genannt, erkennt man an folgenden Merkmalen: dem Stempel des Übersetzers/der Übersetzerin, der Verbindung der Blätter durch Heftung oder Notarschnur sowie dem Beglaubigungsvermerk des Übersetzers/der Übersetzerin.
Der Stempel unter der Übersetzung ist der Stempel des öffentlich bestellten und beeidigten Übersetzers, der die Übersetzung angefertigt hat. Der Stempel beinhaltet den Namen und die Anschrift oder Stadt des Wohnsitzes des Übersetzers/der Übersetzerin sowie die Sprache, für welche der Übersetzer/die Übersetzerin vereidigt ist. Außerdem wird das Gericht, bei welchem der Übersetzer/die Übersetzerin vereidigt wurde und registriert ist, angegeben. Diese so genannte „Bestallung“ durch das Gericht kann in der Liste der vereidigten Übersetzer eingesehen und geprüft werden.
Oben auf der ersten Seite der beglaubigten Übersetzung muss vermerkt sein, aus welcher Sprache und in welche Sprache die Übersetzung erfolgt ist und dass es sich um eine beglaubigte Übersetzung handelt (z. B. „Beglaubigte Übersetzung aus der englischen in die deutsche Sprache“).
Ferner müssen die Seiten einer beglaubigten Übersetzung untrennbar miteinander verbunden sein. Dies kann etwa durch eine so genannte „Eselsohr-Bindung“ gemacht, bei der die oberen linken Ecken der Blätter nach hinten geknickt und zusammengeheftet werden. Dies geschieht in der Regel durch Tackern oder das Anbringen einer Öse. Vor allem bei umfangreicheren Übersetzungen mit einer hohen Anzahl von Blättern, die nicht ohne Weiteres geheftet werden können, kann die Bindung auch durch eine Notarschnur erfolgen. Anschließend wird ein Klebesiegel auf die Notarschnur geklebt, der Stempel des Übersetzers/der Übersetzerin darauf angebracht und zum Schluss mit der Unterschrift des Übersetzers/der Übersetzerin versehen.
Der Bundesverband der Dolmetscher und Übersetzer empfiehlt außerdem, dass nicht nur die Seiten der Übersetzung aneinander geheftet werden, sondern auch eine Kopie Originaldokuments in der Ausgangssprache, welches dem Übersetzer/der Übersetzerin vorgelegt wurde, angebracht wird. Dies ist zwar nicht gesetzlich vorgeschrieben, ist jedoch in vielen Fällen sinnvoll, damit für den vorgesehenen Empfänger/die empfangende Behörde nachvollziehbar ist, was in dem Originaldokument an welchem Ort steht. Somit kann besser nachvollzogen werden, dass das ursprüngliche Dokument korrekt übersetzt wurde.
Der Beglaubigungsvermerk steht immer am Ende einer beglaubigten Übersetzung. Idealerweise steht unter der Übersetzung dann „Ende der Übersetzung“, damit eindeutig erkennbar ist, wo die Übersetzung endet und der Beglaubigungsvermerk beginnt. In diesem Beglaubigungsvermerk bestätigt der vereidigte Übersetzer bzw. die vereidigte Übersetzerin, dass die Übersetzung vollständig und richtig ist sowie in welcher Form das Originaldokument vorgelegt wurde – dies kann beispielsweise im Original, in Kopie, in beglaubigter Kopie oder in elektronischer Form erfolgt sein. Dieser Vermerk wird unterschrieben, und mit Datum und Stempel versehen. Wird die Übersetzung von der deutschen Sprache in eine Fremdsprache erstellt, zum Beispiel ins Englische, kann dieser Vermerk entweder entsprechend nur in der Fremdsprache unter der Übersetzung stehen oder aber er steht sowohl auf Deutsch als auch in der Fremdsprache unter der Übersetzung.
Eine Übersetzung gilt nur dann als amtlich beglaubigte Übersetzung, wenn diese von einem gerichtlich (zumeist durch das Landgericht) beeidigten Übersetzer/Übersetzerin angefertigt wurde und die oben genannten Merkmale aufweist. Diese Übersetzer sind stets professionell ausgebildete Personen, die häufig ein Fremdsprachen- oder Übersetzerstudium abgeschlossen haben und die entsprechenden Sprachen fließend in Schrift und Sprache beherrschen. Um die Bestallung durch das Gericht zu erhalten, müssen diese Kompetenzen durch Zertifikate und Prüfungen nachgewiesen werden. Zudem muss ein Führungszeugnis eingereicht werden, um die entsprechende charakterliche Eignung des beeidigten Übersetzers/der beeidigten Übersetzerin nachzuweisen.
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