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Übersetzungen im internationalen Rechtsverkehr
Beglaubigung, Apostille, Legalisation
Die Regelungen für die Verwendung und Anerkennung von Dokumenten in oder aus anderen Ländern sind vielfältig und führen häufig zu Problemen. Ursache hierfür ist, dass die konkreten Anforderungen immer von der Stelle bestimmt werden, die ein Dokument erhalten will. Oft gestaltet es sich schwierig, die Echtheit eines Dokumentes oder die Korrektheit einer beigestellten Übersetzung zu einem Originaldokument festzustellen. Daher erfolgt üblicherweise die Bestätigung dieser Echtheit oder Übereinstimmung durch eine anerkannte Stelle.
Die einfachste Form hierbei ist die Legalisation. Ausländische öffentliche Urkunden können zum Gebrauch im deutschen Rechtsverkehr legalisiert werden. Ob eine Legalisation erforderlich ist oder ob die ausländische Urkunde auch ohne weiteren Nachweis als echt anerkannt wird, entscheidet die Behörde in Deutschland, bei der die Urkunde verwendet werden soll.
Die Legalisation wird durch die deutschen Botschaften und Konsulate vorgenommen und bestätigt die Echtheit der Unterschrift, der Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner der Urkunde gehandelt hat, und gegebenenfalls die Echtheit des Siegels, mit dem die Urkunde versehen ist.
Für Dokumente, die nach dem CIEC-Abkommen (Internationalen Kommission für das Zivil- und Personenstandswesen) bereits mehrsprachig ausgestellt werden, reicht die Legalisierung oft bereits aus, d.h. es wird für viele Länder keine zusätzliche Übersetzung des Dokumentes benötigt. Die Legalisation deutscher Dokumente wird von den konsularischen oder diplomatischen Vertretungen der Länder durchgeführt, in denen das Dokument oder die Urkunde verwendet werden soll. Teilweise wird hierzu eine Vor- oder Endbeglaubigung durch eine deutsche Behörde benötigt.
Darüber hinaus gibt es das Haager Übereinkommen von 1961 zur Befreiung ausländischer Urkunden von der Legalisation, das vorsieht, dass die Legalisation durch die sogenannte „Haager Apostille“ ersetzt wird. Dieses Übereinkommen ist anwendbar auf alle öffentlichen Urkunden, mit Ausnahme von Urkunden, die von Konsularbeamten errichtet wurden, jedoch einschließlich öffentlicher Urkunden, die sich unmittelbar auf den Handelsverkehr oder das Zollverfahren beziehen.
Die Apostille bestätigt die Echtheit einer öffentlichen Urkunde, die hierfür im Original vorgelegt
werden muss. Sie wird von einer Behörde des Staates erteilt, durch den die Urkunde ausgestellt
wurde. Eine Beteiligung der deutschen Auslandsvertretung wie bei der Legalisation entfällt. Jeder Vertragsstaat bestimmt selbst, welche Behörden in seinem Staat die „Haager Apostille“ erteilen.
Für die „Haager Apostille“ werden Gebühren nach dem jeweiligen Landesrecht erhoben.
Die Apostille ist grundsätzlich vom Urkundeninhaber zu beschaffen. Gegebenenfalls kann ein
privater örtlicher Dienstleister in Anspruch genommen werden. Nur wenn auch dies nicht möglich ist, kann unter Umständen die örtlich zuständige deutsche Auslandsvertretung weiterhelfen.
Sie kann jedoch nur für deutsche Staatsangehörige tätig werden.
Häufig wird für die Verwendung eines Dokumentes oder einer Urkunde durch Behörden oder Gerichte auch eine Übersetzung gefordert. Übersetzungen durch einen in Deutschland öffentlich bestellten und beeidigten Übersetzer werden in der Regel akzeptiert. Ob eine im Ausland gefertigte Übersetzung in Deutschland verwendet werden kann, entscheidet die jeweilige Behörde in eigenem Ermessen.
Die im Rechtsverkehr benötigte Übersetzung wird üblicherweise durch einen öffentlich bestellten und beeidigten oder ermächtigten Übersetzer vorgenommen. Durch seine Unterschrift und seinen Stempel, unter Angabe seiner vollständigen Anschrift, bestätigt der Übersetzer die Korrektheit und Vollständigkeit der Übersetzung. Allerdings ist die Übersetzung dadurch noch nicht zu einer rechtsfähigen Urkunde geworden. Als nächster Schritt ist die Beglaubigung der Unterschrift (und rechtlichen Befähigung) des Übersetzers durch einen Notar möglich. Dieser Schritt ist aber nicht immer zwingend erforderlich. Ist eine Bestätigung durch eine übergeordnete Stelle gefordert, so kann durch die zuständigen Gerichte die Eigenschaft des Übersetzers als anerkannter Sachverständiger bestätigt werden. Diese Bestätigung ist dann eine öffentliche Urkunde, für die anschließend eine Apostille oder Legalisation erteilt werden kann.
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