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Besonderheiten bei der Anfertigung von Urkundenübersetzungen
Im Vergleich zu anderen Arten von Übersetzungen ist bei der Anfertigung von Urkundenübersetzungen eine Vielzahl von regulatorischen Vorgaben zu beachten, die sowohl für Übersetzungen aus der Fremdsprache als auch in die Fremdsprache gelten.
Zunächst muss die Übersetzung in der Überschrift als „Beglaubigte Übersetzung aus der ….Sprache“ bzw. „Auszugsweise beglaubigte Übersetzung aus der …Sprache“ gekennzeichnet werden.
Wenn die Übersetzung in eine Fremdsprache geht, muss eine entsprechende fremdsprachige Überschrift angebracht werden.
Anschließend muss festgestellt werden, ob es sich bei dem vorliegenden Schriftstück um ein Original, eine beglaubigte Abschrift, beglaubigte Kopie oder unbeglaubigte Abschrift etc. handelt. In welcher Form das Ausgangsdokument vorliegt, ist dann im Beglaubigungsvermerk zu notieren.
Eine beglaubigte Übersetzung muss das zu übersetzende Schriftstück stets vollständig wiedergeben, und zwar einschließlich Stempeln, Vermerken, handschriftlichen Ergänzungen usw. Falls der Auftraggeber ausdrücklich eine auszugsweise Übersetzung verlangt, müssen die Auslassungen kenntlich gemacht oder der Inhalt der Auslassungen stichwortartig wiedergegeben werden. Sind in Siegel- oder Stempelabdrücken Texte enthalten, sind diese ebenfalls zu übersetzen. Nicht lesbare Unterschriften sind als „unleserlich“ zu kennzeichnen.
Bei Diplomen, Zeugnissen, Abschlüssen etc. sind Noten, Institutionen und Berufsbezeichnungen möglichst wörtlich zu übersetzen. Dabei kann eine entsprechende deutsche oder fremdsprachliche Bezeichnung als Erklärung angefügt werden. Gegebenenfalls kann auch eine Erklärung des Notensystems bzw. der Notenskala erforderlich sein, sofern sich diese vom ausgangssprachlichen System unterscheiden.
Auch Bezeichnungen von Behörden oder Gerichten sollten in der Ausgangssprache übernommen und in einer Anmerkung übersetzt oder erläutert werden.
Das Schriftbild und die Druckanordnung sind möglichst genau dem Originaldokument nachzuempfinden, um eine einfache Nachvollziehbarkeit zu gewährleisten. Zu diesem Zweck kann auch eine Kopie des Ausgangstextes untrennbar mit der Übersetzung verbunden werden. Sollte die zu übersetzende Urkunde Auffälligkeiten wie z.B. Streichungen, Änderungen oder Überschreibungen enthalten, so muss in einer Anmerkung auf diese hingewiesen werden, da sie sich ggf. auf die Authentizität der Urkunde auswirken.
Abkürzungen im Ausgangstext sollten aufgelöst und übersetzt werden, sofern dies möglich ist. Falls die Bedeutung einer Abkürzung nicht ohne unverhältnismäßigen Rechercheaufwand festgestellt werden kann, ist hierzu eine Anmerkung einzufügen.
Enthält der zu übersetzende Text Schreibfehler, die sich nicht auf den Sinnzusammenhang auswirken, so können diese kommentarlos ignoriert werden. Anders gelagert ist der Fall, wenn der Schreibfehler in einem Orts- oder Personennamen enthalten ist, der in die Übersetzung übernommen werden muss. Dann muss der Übersetzer auf den Schreibfehler hinweisen, ihn kenntlich machen und ggf. die korrekte Schreibweise angeben.
Bei der beglaubigten Übersetzung muss zudem ein besonderes Augenmerk auf Ortsnamen, geografische Namen und die Bezeichnung von Staaten, Nationen usw. gelegt werden. Bei Übersetzungen ins Deutsche ist die fremdsprachige Bezeichnung zu übernehmen und die übliche deutsche Bezeichnung, sofern vorhanden, zu ergänzen. Falls eine Transliteration oder Transkription erforderlich ist, müssen die entsprechenden ISO-Normen hierzu beachtet werden.
Am Ende der beglaubigten Übersetzung sind nun der Beglaubigungsvermerk und der Stempel sowie die Unterschrift des öffentlich bestellten und beeidigten Übersetzers anzubringen. Auch hier sind bestimmte Vorgaben zu beachten. Im Beglaubigungsvermerk ist die Richtigkeit und Vollständigkeit der angefertigten Übersetzung zu bestätigen. Zudem ist anzugeben, in welcher Form der Ausgangstext vorgelegt wurde, d.h. im Original, als beglaubigte / unbeglaubigte Kopie oder Abschrift etc. Unter dem Beglaubigungsvermerk ist der Ort und der Tag der Bestätigung zu vermerken und der Übersetzer muss seine Unterschrift anbringen. Der Rundstempel muss die Bezeichnung des Übersetzers, also z.B. „öffentlich bestellter und beeidigter Übersetzer für die englische/spanische/… Sprache“ sowie seine Anschrift enthalten. Wenn der Rundstempel die Anschrift des Übersetzers nicht enthält, so kann die vollständige Anschrift auch im Beglaubigungsvermerk angegeben werden.
Die fertige Übersetzung ist mit dem Beglaubigungsstempel zu versehen, vom Übersetzer zu unterschreiben und mit einer Kopie des Quelldokuments untrennbar und fälschungssicher zu verbinden, indem eine gemeinsame Ecke geknickt, geheftet und abgestempelt wird.
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